Genaue Einblicke in Ihre Geschäftsaktivitäten in den Niederlanden

Genaue Einblicke in Ihre Geschäftsaktivitäten in den Niederlanden

Internationale Aktivitäten? Dann beachten Sie die Hinterlegungspflicht

 
Internationale Aktivitäten? Dann beachten Sie die Hinterlegungspflicht
Veröffentlicht: 10-11-2023, geändert am: 18-06-2024

Sind Sie die Direktion von eine ausländische juristische Person mit einer niederländischen Betriebsstätte? Mit anderen Worten: Hat das Unternehmen seinen Sitz im Ausland, aber auch eine Betriebsstätte in den Niederlanden? Dann ist das Unternehmen verpflichtet, (auch) in den Niederlanden Ihren Jahresabschluss bei der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) zu hinterlegen. Das gilt sowohl für europäische als auch für nicht-europäische juristische Personen. Macht da Unternehmen dan dies nicht? Dann kann das niederländische Finanzamt hohe Geldbußen verhängen.

Warum die Hinterlegungspflicht?

Die Hinterlegungspflicht sorgt dafür, dass gesetzlich festgelegte Finanzinformationen über das Unternehmen für jeden verfügbar sind, der daran Interesse hat. Dabei geht es um die Bilanz, die Gewinn-und-Verlust-Rechnung und die Erläuterungen dazu. Diese Informationen verschaffen ein Bild vom Geschäftsgang Ihres Unternehmens aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Das vermittelt Dritten wichtige Erkenntnisse, beispielsweise beim Abschluss eines Vertrages oder bei einer Übernahme.

Satzungsgemäßer Sitz

Die Hinterlegungspflicht gilt also für ausländische juristische Personen mit einer Betriebsstätte in den Niederlanden. Aber wann gibt es eine ausländische juristische Person? Um das herauszufinden, schauen wir uns den satzungsgemäßen Sitz an. Beziehungsweise aus rechtlicher Perspektive die offizielle Anschrift der Hauptstätte Ihres Unternehmens. Dieser Sitz bestimmt das Herkunftsland der juristischen Person. Liegt Ihr satzungsgemäßer Sitz in einem anderen Land als den Niederlanden? Dann ist das Unternehmen eine ausländische juristische Person.

Hinterlegung im Ausland

Gibt er eine ausländische juristische Person mit einer Betriebsstätte in den Niederlanden? Und soll das Unternehmen ein Jahresabschluss im Herkunftsland veröffentlichen? Dann ist es verpflichtet, Ihren Jahresabschluss auch in den Niederlanden zu hinterlegen. Der Jahresabschluss darf in derselben Form hinterlegt werden wie der ursprüngliche ausländische Jahresabschluss. Und ist Ihr ausländischer Jahresabschluss in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst? Dann soll das nicht ins Niederländische Sprache übersetzt werden.

Formelle ausländische Gesellschaft

Handelt es sich um eine formelle ausländische Gesellschaft? Dann sind die Vorschriften etwas strenger. Das Unternehmen muss den Jahresabschluss in dem Fall nämlich gemäß den niederländischen gesetzlichen Vorschriften hinterlegen. Ihre Gesellschaft ist formell ausländisch, wenn:

  • das im Ausland gegründet haben, nach nicht-niederländischem Recht und außerdem
  • (fast) alle Aktivitäten in den Niederlanden ausgeübt werden und
  • die Gesellschaft keine echte Beziehung zu dem Staat hat, in dem sie gegründet wurde und somit auch nicht zu dem Recht, das in dem Staat gilt.

Folgen bei Nicht-Hinterlegung

Die Hinterlegungspflicht ist nicht für alle juristischen Personen, die dazu verpflichtet sind, eine Selbstverständlichkeit. Der Hinterlegungspflicht nicht nachzukommen, kann unangenehme Folgen haben. Veröffentlichen das Unternehmen den Jahresabschluss nicht fristgerecht? Dann wird dies als Wirtschaftsdelikt betrachtet. Das Unternehmen kann dann eine Geldbuße auferlegt werden. Ihr Fall kann auch dem Gericht vorgelegt werden.

Nehmen Sie bitte Kontakt auf

Das niederländische Finanzamt hat in den vergangenen Jahren mehrfach gewarnt, dass es häufiger und strenger gegen solche Pflichtverletzungen vorgehen wird. Vermeiden Sie also unerwünschte Situationen und hinterlegen Sie Ihren Jahresabschluss rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form. Haben Sie hierzu noch Fragen oder benötigen Sie dabei Hilfe? Die internationale Berater von Flynth stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können Ihre Frage per E-Mail an bd@flynth.nl senden oder wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner. So können wir Sie und Ihr Unternehmen gemeinsam zukunftsorientiert voranbringen.

Internationale Geschäfte bei Flynth

Flynth gibt es seit bereits fast einhundert Jahren und verfügt über mehr als fünfzig Niederlassungen mit insgesamt zweitausend Mitarbeitern in den Niederlanden. Aufgrund dieser Größenordnung sind wir die sechstgrößte Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in den Niederlanden für KMU.

Flynth verfügt über eigene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Juristen und Subventionsberater. Darüber hinaus sind wir exklusives Mitglied des BKR International, ein Netzwerk von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit mehr als einhundertfünfzig Mitgliedern in 80 verschiedenen Ländern.

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